STATUTEN (ZVR-Zahl: 541998525)
§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
- Der Verein führt den Namen „WWOOF Österreich, We're Welcome on Organic Farms (Freiwillige HelferInnen auf biologischen Höfen)
- Er hat seinen Sitz in Elz 99, 8182 Puch bei Weiz und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. VEREINSZWECK UND TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(2) Der Verein hat den Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben: Zweck des Vereins ist die Förderung des aktiven Eintretens für den Umweltschutz und die Bewahrung unserer natürlichen Lebensgrundlagen durch Aufenthalte und praktische Mithilfe auf umweltschonend biologisch bewirtschafteten Höfen.
Ziele des Vereins sind:
* praktische Unterstützung der umweltschonend biologischen Landbewirtschaftung
* praktische Vermittlung und Austausch von Wissen und Erfahrung auf umweltschonend biologisch wirtschaftenden Betrieben des Land- und Gartenbaus
* Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet des biologischen Land- und Gartenbaus
* Förderung des Austausches zwischen Stadt- und Landbevölkerung
* Förderung des internationalen Austausches durch Angliederung an das internationale WWOOF-Netz, das Menschen aller Länder ermöglicht, durch Hofaufenthalte im jeweiligen Gastland Umweltschutz zu praktizieren, die dortige (Agri-)Kultur kennen zu lernen, Erfahrungen zu sammeln und Verständnis, Toleranz und ein länderübergreifendes Bewusstsein zu entwickeln.
Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch:
* Ausgabe von Hofadressen an die Mitglieder. Auf diese Weise wird ihnen ermöglicht, mit Höfen in Kontakt zu treten und nach Vereinbarung durch einen Hofaufenthalt das Leben und die Tätigkeiten dort kennen zu lernen und aktiv daran teilzunehmen. Der Hof bietet in diesem Falle für die Zeit des Aufenthaltes freie Kost und Unterkunft. Ein Hofaufenthalt beruht auf freiwilliger Mithilfe und stellt kein Arbeitsverhältnis dar. Der Verein ist lediglich für die Vermittlung der Hofadressen zuständig und haftet nicht für Schäden und Verluste, die mit dem tatsächlichen Hofaufenthalt zusammenhängen.
* Aufklärung über Grundlagen und praktische Anwendung des umweltschonenden biologischen Landbaus und des Umweltschutzes in diesem Bereich durch Schulungsveranstaltungen, Treffen und Erfahrungsaus-tausch.
* Pflege der Zusammenarbeit mit Umwelt-, Verbraucher- und Landwirtschaftsverbänden etc., soweit diese gleiche oder ähnliche biologisch ausgerichtete Ziele verfolgen.
* Herausgabe des Vereinsorgans „WWOOF-Rundbrief“, das dem Informations- und Erfahrungsaustausch und der Wissensvermittlung über agrarökologische Zusammenhänge dient.
* Orientierung bei der Auswahl der Mitgliedshöfe an den Rahmenrichtlinien der „Internationalen Federation Of Organic Agriculture Movements“ (IFOAM)
(3) Die finanziellen Mittel werden durch die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages erreicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und ausserordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
3 Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Beitrages erworben. Mit ihrem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Es können aufgenommen werden: Mitglieder, die sich an den Aktivitäten und Angeboten des Vereins beteiligen wollen, wobei HelferInnen und HofbesitzerInnen den gleichen Mitgliedsstatus erhalten. Alle Mitglieder erhalten volles Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung.
§ 5. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
* durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
* durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
* wenn der Jahresbeitrag, der am 1. Jänner eines Jahres fällig wird, nicht bis zum 28. Februar des laufenden Jahres einbezahlt wurde
* durch Ausschluß, der bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen oder Mitgliederpflichten vom Vorstand beschlossen werden kann. Gegen die schriftlich zu begründende Entscheidung des Vorstandes ist Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitglieder- versammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
* die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus obigen Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes beschlossen werden.
(2) Finanzielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.
§ 6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Jänner eines Jahres im Voraus auf ein dafür bestimmtes Vereinskonto zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7. VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Leitungsorgan (Vorstand)
3. Die Rechnungsprüfer
4. Das Schiedsgericht
§ 8. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6). An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es zählen nur die gültig abgegebenen Stimmen. Dies gilt für alle Abstimmungen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung - ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, durch die die Satzung des Vereines geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9. AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
(2) Genehmigung des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Wahl der Vorstandsmitglieder
(5) Beschlußfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(6) Beschlußfassung über Mitgliedsbeitrag
(7) Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes nach dessen Anhörung
(8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 10. DER VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus
* dem Obmann/ der Obfrau
* dem Schriftführer
* dem Kassier
* und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl erfolgt, im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter (Schriftführer), schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand faßt den Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes oder jenem Mitglied des Vorstandes, das die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(9) Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die ktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die liederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 11. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
* Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsab- schlusses, Verwaltung des Vereinsvermögens
* Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
* Verwaltung des Vereinsvermögens
* Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
* Einsetzung von Arbeitskreisen, Regionalkontaktleuten, Städtegruppen usw., Einrichtung einer Geschäftsstelle, Bestellung von Personal
§ 12. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Der Obmann ist der höchste Funktionär des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ist dessen Stellvertreter. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 13. DIE RECHNUNGSPRÜFER
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 14. ART DER SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
§ 15. AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist - über dessen Verwertung zu beschliessen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Errichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
§ 16. GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäss auch für die weibliche Form.
Puch/Weiz, 29.03.2014, Martina Almer, Obfrau